Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten | Strafgesetzbuch
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit die Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxis- gemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, son- dern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrie- ben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafre- gister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. Juni 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. Juni 2025 STK 2025 13 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 24. März 2025, SEO 2024 28);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksge- richts Schwyz vom 24. März 2025 am 2. April 2025 fristgerecht Berufung an- meldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 12. Mai 2025 zugestellt wurde;
- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 2. Juni 2025 endete, keine Berufungserklärung einging;
- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit die Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxis- gemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, son- dern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrie- ben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafre- gister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. Juni 2025 amu